Der VOB-Bauvertrag und seine Tücken

A. Der VOB-Bauvertrag und seine Tücken

 

 

1. VOB/B oder BGB

Bei Abschluss eines Bauvertrages stehen die Vertragsparteien regelmäßig vor der Frage, ob sie einen BGB-Werkvertrag oder einen Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B abschließen sollen.

Der Bauvertrag ist in aller Regel dem gesetzlich normierten Vertragstyp „Werkvertrag“ zuzuordnen und unterliegt damit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 631 ff BGB. Das BGB ist allerdings nicht bauspezifisch, da es allgemein anerkannten Besonderheiten des Baugeschehens außer Betracht lässt und wesentliche Komplexe wie Abschlagszahlungen, Nachträge, Bedenkenhinweise etc. unzureichend bzw. gar nicht regelt.

Im Unterschied dazu ist die VOB/B den praktischen Bedürfnissen am Bau angepasst und damit ein äußerst wichtiges Regelungswerk am Bau, bei deren Vereinbarung als Ganzes ein angemessener Interessenausgleich der Vertragsparteien erfolgt.

 

 

2. VOB/B - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei der VOB/B handelt es nicht um ein Gesetz, sondern um einen standardisierten Mustervertrag und somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der früher durch das AGB-Gesetz und heute durch die in den §§ 305 ff BGB normierten Inhalts – und AGB-Kontrolle unterliegen. Die einzelnen Regelungen müssen sich also daraufhin überprüfen lassen, ob sie den jeweiligen Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.

 

 

3. Privilegierung der VOB/B

In der früheren Rechtsprechung wurde die VOB/B in der Weise privilegiert, dass die Gerichte von einer AGB-Kontrolle einzelner unangemessener Bestimmungen der VOB/B Abstand genommen haben, sofern die VOB/B „als Ganzes“ vereinbart oder hiervon nur in weniger wichtigen Regelungen abgewichen wurde, die den Kernbereich der VOB/B nicht berührten.

Im Jahr 2004 änderte der BGH seine Rechtsprechung ausdrücklich und verlangte, dass die VOB/B uneingeschränkt und ohne jede Abweichung vereinbart werden muss, um sie einer AGB-rechtlichen Prüfung zu entziehen.

Die Privilegierung galt bei der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen.

 

 

4. Entprivilegierung der VOB/B

Spätestens mit der Einführung des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) zum 01.01.2009 gehört die Priviligierung der VOB/B gegenüber Verbrauchern jedoch endgültig der Vergangenheit an, nachdem der Gesetzgeber in § 310 BGB nunmehr ausdrücklich festgeschrieben hat, dass die VOB/B bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern stets einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB zu unterziehen ist.

Gegenüber Unternehmen i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts gilt dies auch weiterhin „nur“ dann, wenn von den Bestimmungen der VOB/B vertraglich abgewichen wird, ohne dass es allerdings auf die Gewichtigkeit der jeweiligen Änderung ankommt.

 

 

5. Folgen der AGB-Kontrolle

Unterwirft man die VOB/B der AGB-Kontrolle bekommt sie ein Problem!

 

So beinhaltet die VOB/B einzelnen Normen, die isoliert betrachtet mal den Auftraggeber und mal den Auftragnehmer begünstigen und damit zu sehr zum Nachteil eines Vertragspartners vom Gesetz abweichen. Dieser Nachteil wird aber über die Gesamtheit der Regelungen ausgeglichen und durch andere, denselben Vertragspartner bevorzugende Vorschriften wieder Ausgewogenheit und Gerechtigkeit erzielt.

Diese Tatsache spielt jedoch im Rahmen der AGB-rechtlichen Prüfung keine Rolle. Hier muss jede einzelne Vertragsklausel der Inhaltskontrolle standhalten - mit der Folge der Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel für den Fall, dass sie für sich gesehen benachteiligend wirkt.

 

Verschärfend kommt hinzu, dass § 305 BGB in Bezug auf die Vertragsparteien zwischen dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der anderen Partei unterscheidet. Die Inhaltskontrolle findet immer nur zu Lasten des Verwenders statt – bei einem VOB-Bauvertrag also zu Lasten desjenigen, der die VOB/B bei Vertragsabschluss gestellt bzw. diese (als erste) mit in den Vertrag einbezogen hat. Dies gilt selbst dann, wenn beide Vertragsparteien die Geltung der VOB/B für den Vertrag ausdrücklich gewünscht haben.

Folge hiervon ist, dass letztendlich nur noch die für den Verwender ungünstigen Klauseln anwendbar bleiben, der damit kein ausgewogenes, gerechtes Vertragswerk, sondern eine fragmentierte VOB/B erhält, die nur noch die neutralen und die Regelungen beinhaltet, die ihn zweifelsohne benachteiligen.

 

 

6. Konsequenzen für die Vertragsgestaltung

Nachdem die VOB/B gegenüber einem Verbraucher immer der AGB-Kontrolle unterliegt, ist ihre Verwendung gegenüber einem Eigenheimbauer als typischen Verbraucher am Bau nicht mehr empfehlenswert.

Aber auch gegenüber Unternehmern will die Einbeziehung der VOB/B sehr gut überlegt sein, denn mit jeder auch noch so unwesentlich erscheinende Abweichung in Zusätzlichen Vereinbarungen, Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder dergleichen läuft gerade der Verwender Gefahr, unabsichtlich Bestimmungen der VOB/B zu verändern und diese damit der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen.

 

 

7. Fazit

Auch wenn ein Bauvertrag unter Verwendung der „reinen“ VOB/B gegenüber einem „reinen“ BGB-Werkvertrag den bauspezifischen Bedürfnissen der Vertragsparteien grundsätzlich Rechnung trägt, so ist ihre Einbeziehung für den Verwender nicht selten mit nicht unerheblichen Risiken verbunden.

 

Nur die vollständige Übernahme der VOB/B in den Bauvertrag bewahrt den Verwender vor der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Sofern die Vertragsparteien von der VOB/B abweichen wollen, empfiehlt es sich für den Verwender, die VOB/B gleichzeitig um die für den Vertragspartner nachteilig wirkenden Regelungen abzuspecken.

Alternativ dazu kann das BGB als Vertragsgrundlage genommen und mit entsprechenden Regelungen der VOB/B, soweit diese sinnvoll und praktikabel sind, individualvertraglich angereichert werden.

Schriftliche Individualabreden zwischen den Vertragsparteien empfehlen sich aber auch zu den Kernbereichen des Bauvertrags, wie z.B. Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung, Abnahme, Haftungsfragen und Sicherheiten – wobei hier eine entsprechende Verhandlungstaktik in Anbetracht der hohen Anforderungen des Gesetzgebers an das gemeinsame Aushandeln der konkreten Abreden Voraussetzung ist.

 

Der für viele Bauschaffende immer noch selbstverständliche, jahrzehntelang kaum hinterfragte Rückgriff auf die VOB/B sollte bei der künftigen Vertragsgestaltung mit Rücksicht auf die eigene Interessenlage nur noch mit sehr viel Bedacht vorgenommen werden.

 

Die Einholung eines fachanwaltlichen Rates kann dabei sicher nicht schaden!!!

 

 

 

 

B. Die VOB/B im Visier der isolierten Inhaltskontrolle

 

Jede, von der VOB/B „als Ganzes“ abweichende Vertragsabrede lässt die Privilegierung der VOB/B entfallen – mit der Folge, dass die inhaltliche Kontrolle nicht etwa nur in Bezug auf die konkret geänderte Norm, sondern hinsichtlich aller Restbestimmungen der VOB/B eröffnet ist.

 

Nach Meinung der Verfasserin wird man unter diesem Gesichtspunkt künftig wohl auch eine Verlängerung der nunmehr 4-jährigen Verjährungsfrist der VOB/B für Mängelansprüche auf 5 Jahre nach BGB zu betrachten haben.

 

Bei den Auswirkungen, die eine Abweichung nach den z.T. durchaus divergierenden Rechtsmeinungen in Rechtsprechung und Literatur haben kann, ist zwischen dem Autraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN) als jeweiligen Verwender der VOB/B zu unterscheiden.

 

 

1. Abweichungen durch den AG als Verwender

Nach Rechtsprechung und/oder h.M. der isolierten Inhaltskontrolle nicht standhalten dürften wohl

 

  • § 2 Nr.7 Abs.1 S.2 VOB/B – Wegfall der Geschäftsgrundlage und Anpassung der Vergütung
  • § 2 Nr.10 VOB/B – Vergütung von Stundenlohnarbeiten durch AG
  • § 4 Nr.7 S.2 VOB/B – Auftragsentziehung durch AG bei Nichtbeseitigung von Mängeln durch AN
  • § 6 Nr.6 VOB/B – Schadenersatzansprüche des AN bei Behinderung der Ausführung
  • § 8 Nr.2 Abs.1 VOB/B – Kündigungsrecht des AG bei Zahlungsverzug/Insolvenz des AN
  • § 10 Nr.3 VOB/B – Schadenersatzpflicht des AN gegenüber dem AG bei Ansprüchen Dritter
  • § 13 Nr.5 Abs.1 S.2 VOB/B – Verlängerung der Gewährleistung bei Mängelanzeige
  • § 16 Nr.1 Abs.3 VOB/B – Fälligkeit von Abschlagszahlungen
  • § 16 Nr.3 Abs.1 S.1 VOB/B – Fälligkeit der Schlußzahlung
  • § 16 Nr.5 Abs.3 VOB/B – Verzinsung und Einstellung der Arbeiten des AN bei Nichtzahlung durch AG

 

In ihrer (Un-)Wirksamkeit umstritten sind folgende Normen:

 

  • § 1 Nr.3 VOB/B – Änderungen des Bauentwurfs durch den AG
  • § 12 Nr.4 Abs.1 VOB/B – Förmliche Abnahme

 

 

2. Abweichungen durch den AN als Verwender

Nach Rechtsprechung und/oder h.M. der isolierten Inhaltskontrolle nicht standhalten dürften insoweit

 

  • § 2 Nr.7 Abs.1 S.2 VOB/B – Wegfall der Geschäftsgrundlage und Anpassung der Vergütung
  • § 4 Nr.7 S.2 VOB/B – Auftragsentziehung durch bei Nichtbeseitigung von Mängeln durch AN
  • § 6 Nr.6 S.1 VOB/B – Schadenersatzansprüche des AN bei Behinderung der Ausführung
  • § 7 Nr.1 VOB/B – Gefahrtragung vor Abnahmebei höherer Gewalt
  • § 12 Nr. 5 Abs.1 VOB/B – Fiktive Abnahme nach Fertigstellungsmitteilung
  • § 12 Nr.5 Abs.2 VOB/B – Fiktive Abnahme bei Ingebrauchnahme der Leistung
  • § 12 Nr.5 Abs.3 VOB/B – Mängelvorbehalt
  • § 13 Nr.4 Abs.1 VOB/B – Verjährungsfristen
  • § 13 Nr.4 Abs.2 VOB/B – Verjährung bei maschinellen Anlagen
  • § 13 Nr.5 Abs.1 S.3 VOB/B – Verlängerung der Gewährleistung bei Mängelanzeige
  • § 13 Nr.6 VOB/B – Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung
  • § 13 Nr.7 Abs.1 VOB/B – Verschuldenshaftung des AN bei Körperverletzung u.a.
  • § 13 Nr.7 Abs.2 VOB/B – Sonstige Mängelhaftung des AN
  • § 13 Nr.7 Abs.3 VOB/B – Verschuldenshaftung des AN bei Schäden am Bauwerk
  • § 13 Nr.7 Abs.4 VOB/B – Gesetzliche Verjährung bei Versicherungsschutz
  • § 13 Nr.7 Abs.5 VOB/B – Haftungseinschränkung/-erweiterung
  • § 16 Nr.3 Abs.1 VOB/B – Fälligkeit der Schlußzahlung
  • § 17 Nr.8 Abs.2 VOB/B – Rückgabe von Sicherheiten des AN

 

3. Abweichungen gegenüber einem Verbraucher als AG

Der isolierten Inhaltskontrolle nicht standhalten dürften hier

 

  • § 1 Nr.1 VOB/B – Art und Umfang der Leistung
  • § 2 Nr.1 VOB/B – Vergütung und Abgeltung der Leistungen
  • § 4 Nr.3 VOB/B – Bedenkenanmeldung durch AN
  • § 4 Nr.5 VOB/B – Aufbewahrung von Baumaterialien des AN durch AG
  • § 4 Nr.8 S.2 VOB/B – Nichtausführung von Leistungen durch den AN und Auftragsentzug
  • § 5 Nr.1 VOB/B – Ausführungsfristen
  • § 6 Nr.7 VOB/B – Unterbrechnung der Ausführung und Vergütung durch AN
  • § 8 Nr.3 Abs.1 VOB/B – Kündigungsrecht des AG
  • § 8 Nr.3 Abs.2 VOB/B – Rechte des AG nach Kündigung
  • § 8 Nr.3 Abs.3 VOB/B – Recht des AG auf Inanspruchnahme von Gerätschaften u.a. des AN
  • § 8 Nr.3 Abs.4 VOB/B – Abrechnungsfrist bei Mehrkosten des AG
  • § 9 Nr.1 VOB/B – Kündigungsrecht des AN
  • § 12 Nr.2 VOB/B – Teilabnahme
  • § 13 Nr.5 S.1/2 VOB/B – Mängelbeseitigung und Verjährungsfolgen
  • § 14 Nr.2 S.1 VOB/B – Gemeinsame Abrechnung
  • § 15 Nr.3 S.4 VOB/B – Stundenlohnzettel
  • § 16 Nr.1 Abs.2 VOB/B – Zahlungseinbehalte
  • § 16 Nr.4 VOB/B – Zahlung von Teilleistungen
  • § 18 Nr.4 VOB/B – Prüfung von Stoffen und Bauteilen 

 

Zur weiteren Vertiefung mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen empfiehlt sich der Langaufsatz „Die entprivilegierte VOB/B Teil 1 und 2“ von RA Dr. Andreas Stangl unter www.ibr-online.de (Anmeldung erforderlich).