Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) und ihre rechtlichen Auswirkungen

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Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) und ihre rechtlichen Auswirkungen

Zum 01.10.07 ist die neue Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden, die sogenannte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten.

Diese Neufassung der EnEV stellt öffentlichrechtliche Anforderungen an die Ausführung von Gebäuden einschließlich ihrer heizungs-, raumlufttechnischen und zur Wasserbereitung dienenden Anlagen. Desweiteren regelt sie die Verpflichtung zur Erstellung eines, rein der Information dienenden Energieausweises, der den landesrechtlich zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen ist.

Nachfolgende Ausführungen befassen sich mit den zivilrechtlichen Auswirkungen, die die neue EnEV im Rahmen von Vertragsverhältnissen der an einer Baumaßnahme Beteiligten, wie auch im Vetragsverhältnis des Vermieters zum Mieter mit sich bringt.

Verhältnis Bauherr/Behörde

Bei der Errichtung eines Gebäudes liegt die Einhaltung der EnEV nicht im Ermessen des Bauherrn. Sämtliche Anforderungen, wie sie beispielsweise an den Jahres-Primärenergiebedarf, die Dichtigkeit, den Mindestwärmeschutz oder Wärmebrücken gestellt werden, sind zwingende gesetzliche Vorschriften, die der Bauherr bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie heizungstechnischen Anlagen zu beachten hat. Ebenso zwingend ist darüber hinaus auch die Verpflichtung des Bauherrn, den Energieausweis ausstellen zu lassen und diesen auf Verlangen der Baubehörden vorzulegen bzw. einem potentiellen Interessenten bei Verkauf oder Vermietung zugänglich zu machen.

Auf die Anwendung der EnEV kann nicht verzichtet werden.

Die Baubehörden haben über die Einhaltung der öffentlichenrechtlichen Erfordernisse zu wachen und bei Verstössen gegen die Bestimmungen der EnEV die Baugenehmigung zu versagen oder mit Auflagen zu versehen. Eine Nichteinhaltung der Anforderungen während oder nach der Bauausführung kann die Baueinstellung bzw. behördliche Anordnungen, in bestimmten Fällen auch die Verhängung von Bußgeldern zur Folge haben.

Verhältnis Bauherr/Planer und Unternehmer

Der Bauherr kann von seinem Planer/Architekt die Erbringung einer mangelfreien Werkleistung im Sinne eines geistigen Werkes, welches sich in einem mangelfreien Bauwerk niederschlägt, verlangen. Hierzu gehört grundsätzlich auch ohne konkrete Vereinbarung die Einhaltung der EnEV – es sein denn, dass der Bauherr nachweislich deren Nichteinhaltung ausdrücklich verlangt und der Planer/Architekt den Bauherrn ebenso nachweislich über die mit einem Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften der EnEV verbundenen, zuvor bereits erwähnten Konsequenzen umfassend aufgeklärt hat.

Auch die Handwerker und Unternehmer haben die selbständige rechtliche Verpflichtung eine mangelfreie Werkleistung in eigener Verantwortung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik sowie der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen auszuführen. Die EnEV ist zweifelsohne eine Bestimmung in diesem Sinne, so dass der Bauherr auch gegenüber den ausführenden Unternehmen und Handwerkern Anspruch auf die Einhaltung der Anforderungen der EnEV hat, welche sich ihrerseits wohl regelmäßig auf die planerischen Vorgaben des Architekten/Planers verlassen dürfen.

Der Planer/Architekt haftet dem Bauherrn zudem für die Richtigkeit des von ihm erstellten Energieausweises. Etwaige Mängel können ihm allerdings dann nicht angelastet werden, soweit im Rahmen der Bauausführung von seinen Berechnungen abgewichen wurde

Verhältnis Vermieter/Mieter

Die Einhaltung der Bestimmungen der EnEV ist nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen von Neu-Vermietungen, Verpachtungen oder Leasing von Gebäuden und Gebäudeteilen vorgesehen. Erfüllt ein Objekt nicht die Anforderungen nach der EnEV, obwohl diese im konkreten Fall nach den geltenden Übergangsvorschriften einzuhalten wären, liegt grundsätzlich ein Mangel des Mietobjekts vor.

Ob und inwieweit der Mieter hieraus Ansprüche gegen den Vermieter ableiten kann, hängt von dem Grad der Abweichungen von den Vorschriften der EnEV und einer dadurch möglicherweise bedingten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts ab. Soweit diese nicht unerheblich sind, kann sich der Mieter gegenüber dem Vermieter auf Mietminderung und Schadenersatz berufen.

Der Energieausweis an sich dient, wie schon erwähnt, nur der reinen Information und löst damit im Normalfall keine zivilrechtlichen Ansprüche des Mieters aus. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn der Vermieter die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben im Mietvertrag zusichert – wovor ausdrücklich zu warnen ist!!

Übergangsvorschriften für Energieausweise

Die Einführung des Energieausweises erfolgt nach den einschlägigen Übergangsvorschriften in drei Schritten:

Für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 muss der Energieausweis erst ab dem 01.07.08, für später errichtete Wohngebäude erst ab dem 01.01.09 und für Nichtwohngebäude erst ab dem 01.07.09 zugänglich gemacht bzw. ausgestellt und ausgehängt werden.

Dabei können Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten wählen, ob sie einen Ausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Verbrauchs verwenden. Das gleiche gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn sie entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder später auf diesen Standard gebracht worden sind.

Die neue EnEV mit ihren darin enthaltenen Vorgaben ist also eine Verordnung, mit der sich gerade Bauherren, Planer, Unternehmer oder Vermieter, soweit noch nicht geschehen, vertraut machen sollten, um etwaige nachteilige Konsequenzen spätestens dann, wenn Energieausweise zur Pflicht werden, zu vermeiden.